Frist abgelaufen

Sonderprüfung (Routineprüfung) nach § 44 Abs. 1 Satz 3 KWG i.V. mit Art. 22 Abs. 5 CSDR

Angebotsfrist
01.09.26, 23:59 Uhr
Auftraggeber
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Ort
Bonn, Nordrhein-Westfalen
Veröffentlicht
26.08.2026
Geschätzter Auftragswert
300.000 €
Laufzeit
16.10.2026 – 15.12.2026
Verfahren
Offenes Verfahren

Originalunterlagen ↗

Leistungsbeschreibung

Durchführung einer Sonderprüfung gemäß § 44 Abs. 1 Satz 3 KWG i.V. mit Art. 22 Abs. 5 Verordnung (EU) 909/2014 (Routineprüfung).

Eignungsanforderungen

  • Bei dem Bieter bzw. einem Mitglied der Bietergemeinschaft oder dem Eignungsleihgeber muss es sich um: - einen öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer (m/w/d) oder - eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft handeln. Dies ist durch eine Eigenerklärung nachzuweisen. Die Einzelheiten sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
  • Der Bieter hat zum Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit Referenzen über die Durchführung von mindestens zwei Prüfungen von Kreditinstituten gemäß § 44 Abs. 1 KWG i.V. mit Art. 22 Abs. 5 Verordnung (EU) 909/2014 einzureichen. Die Einzelheiten sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
  • Das Prüferteam muss in der Zusammensetzung aus mindestens einem Prüfungsleiter (m/w/d), einem erfahrenen Prüfer (m/w/d) und drei weiteren für die Leistungserbringung geeigneten Prüfern (m/w/d) bestehen. Prüfungsleiter (m/w/d), erfahrene Prüfer (m/w/d) und alle weiteren Prüfer (m/w/d) des für die Leistungserbringung konkret benannten Prüferteams verfügen über ebenso gute Kenntnisse der …
  • Nichtvorliegen von Interessenkonflikten: Gemäß § 46 Abs. 2 VgV kann der öffentliche Auftraggeber die berufliche Leistungsfähigkeit eines Bieters verneinen, wenn er festgestellt hat, dass dieser Interessen hat, die mit der Ausführung des öffentlichen Auftrags im Widerspruch stehen und sie nachteilig beeinflussen können. Zur Vermeidung von Interessenkonflikten und um die Unbefangenheit der Prüfer …

Zuschlag / Ergebnis

Ein verifizierbares Zuschlagsergebnis liegt uns noch nicht vor.

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Archivierte Bekanntmachung. Maßgeblich sind die Originalbekanntmachung und Vergabeunterlagen.